Wohngeld: Miet- und Lastenzuschuss

 

Um Ihnen eine angemessene und familiengerechte Wohnsituation zu sichern, kann Ihnen mit dem Wohngeld ein Zuschuss zu den Kosten gewährt werden, die Sie für Ihren Wohnraum tragen müssen.

Dieses Wohngeld kann ein „Mietzuschuss“ für Mieter*innen von Wohnraum oder Bewohner*innen von Alten- und Pflegeheimen sein, oder ein „Lastenzuschuss“ für Eigentümer*innen einer Wohnung oder eines Eigenheimes.

 

Voraussetzungen:

Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Es sind insbesondere drei Faktoren entscheidend:

  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 
  • die Höhe der Miete oder der Belastung
  • die Höhe des Gesamteinkommens des Haushaltes, in dem Sie leben.

Sie können kein Wohngeld bekommen, wenn Sie eine der nachfolgenden Leistungen erhalten oder bei der Berechnung einer solchen Leistung berücksichtigt werden, soweit die Wohnkosten in diesen Leistungen schon beinhaltet sind:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem anderen Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören 

Der Ausschluss von Wohngeld besteht bereits ab Antragstellung auf eine sogenannte Transferleistung.

Studierende und Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten. Informationen entehmen Sie bitte dem Dokument Wohngeld für Studierende und Auszubildende.

Ausnahme:

Wenn Mitglieder Ihres Haushalts keine der genannten Leistungen beziehen und auch nicht bei der Berechnung dieser Leistungen berücksichtigt wurden, so haben die Personen weiterhin einen Anspruch auf Wohngeld. Allerdings können nur die Mieter*innen oder die Eigentümer*innen des Wohnraums das Wohngeld für diese Personen beantragen.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Landratsamt Nürnberger Land.