Bekanntmachung zur förmlichen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Bebauungsplan_Lageplan

 

  • Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan für den Bereich südl. Häuselfeld
  • Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 9 "„Solarpark nähe dem Betriebsgelände der Firma Eckart GmbH"

Der Gemeinderat der Gemeinde Hartenstein hat die Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung für das Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Photovoltaik-Freiflächenanlage" nach § 11 BauNVO „Solarpark nähe dem Betriebsgelände der Firma Eckart GmbH" in Hartenstein“ in Hartenstein sowie die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren in der Sitzung am 11.04.2024 beschlossen.

 

In der Gemeinderatssitzung vom 07.08.2024 wurden die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung beschlussmäßig behandelt.

 

Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

 

Bebauungsplan_Ansicht

 

Art der Nutzung: Art der baulichen Nutzung: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 11 Abs 2 BauNVO SO sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Photovoltaik-Freiflächenanlage"


Zweckbestimmung: Der Bebauungsplan Nr. 9 setzt die Bauflächen als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Photovoltaik-Freiflächenanlage" im Sinne des § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.

 

Es wird ein qualifizierter Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung aufgestellt für das Gebiet, das wie folgt umgrenzt ist: Das Plangebiet liegt in der Nähe des Betriebsstandortes der Fa. Eckart GmbH und umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 1174, 1181, 2008, Gemarkung Enzendorf; die genauen Grenzen des Geltungsbereichs sind dem Planblatt zu entnehmen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 4,39 ha.

 

Der wirksame Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan in der Fassung vom 17.02.2005 stellt den Geltungsbereich wie folgt dar: Industriegebiet eingeschränkt, Bestand; Industriegebiet eingeschränkt Planung; Flächen für die Landwirtschaft, Planung; Flächen für Wald für den Bodenschutz; Brachflächen, Ruderalflächen; Strauch, Gehölzgruppe; Pflanzung zur Ortsrandeingrünung, Hauptversorgungsleitung oberirdisch; Richtfunktrasse

 

Die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren.

 

FNP_Lageplan

 

Ihnen wird nun Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu der Planung zu äußern.

 

Hiermit bitten wir Sie um Stellungnahme und darum, der Gemeinde nach § 4 Abs. 2 BauGB Aufschluss über die von Ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und sonstigen Maßnahmen zu geben, soweit diese für die städtebauliche Entwicklung bedeutsam werden. Die Frist für die Beteiligung beträgt mind. einen Monat.

 

Die Entwürfe sind einschließlich Begründung und umweltbezogener Informationen in der Zeit

 

vom 30.08.2024 bis einschließlich 04.10.2024

 

über die Homepage der Gemeinde unter https://www.hartenstein-mfr.de/bekanntmachung-ueber-die-auslegung-des-planentwurfes-im-rahmen-der-foermlichen-oeffentlichkeitsbeteiligung-nach-3-abs-2-baugb?suche= sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html veröffentlicht. Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet eingestellt.

 

Die zu veröffentlichenden Unterlagen können alternativ im Rathaus der Gemeinde Hartenstein (Höflaser Straße 1, 91235 Hartenstein) während der Öffnungszeiten  oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden.

 

Öffnungszeiten

 

Stellungnahmen können während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. Sie können bei Bedarf aber auch in der Verwaltung der Gemeinde abgegeben werden.

 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz BauGB i.V.m. § 4a Abs. 5 BauGB).

 

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

 

Schutzgütertabelle

 

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus, diese sind:

  • Umweltbericht

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

 

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

Hinweis zum Datenschutz:

 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls veröffentlicht ist.

 

Hartenstein, 28.08.2024

 

Hannes Loos

 

(1. Bürgermeister)